Ihr Leistungsanspruch
Mit der Einführung der Pflegestärkungsgesetze hat der Gesetzgeber klar signalisiert, dass die ambulante Versorgung von Pflegebedürftigen gegenüber stationären Versorgungssystemen gestärkt werden soll. Hier bekommen Sie einen Überblick der wichtigsten Leistungen, die Ihnen die Pflegeversicherung zur Verfügung stellt. Die jeweiligen Ausführungen stellen aber nicht in jedem Fall den gesammten Leistungsanspruch dar. Gerne können Sie sich bei Fragen dazu ausführlich und kostenlos durch uns beraten lassen.
Pflegesachleistung
Möchten Sie zur Pflege Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, so können Sie die erbrachten Pflegesachleistungen bis zur jeweiligen Anspruchshöhe darüber finanzieren. Soll die Pflege nur teilweise durch einen Pflegedienst erbracht werden, können Sie die Pflegegeldleistung mit der Pflegesachleistung als sogenannte Kombinationsleistung beanspruchen. Nach Abrechnung des Pflegedienstes mit der Pflegekasse wird Ihnen noch der prozentuale Restanspruch als Pflegegeld ausbezahlt.
Stand 1/2017
Pflegegeldleistungen
Wird die Pflege durch Angehörige, Bekannte oder ehrenamtlich tätige, nicht erwerbsmäßig pflegende Personen erbracht, erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld. Damit können die Aufwendungen der Pflegeperson abgegolten werde. Wichtig, das Pflegegeld zählt nicht als Einkommen und muss daher auch nicht versteuert werden. Möchten Sie die Pflege teilweise durch eine Pflegedienst ergänzen, können Sie die Pflegegeldleistung mit der Pflegesachleistung als sogenannte Kombinationsleistung abrufen. Nach Abrechnung des Pflegedienstes mit der Pflegekasse wird Ihnen noch der prozentuale Restanspruch als Pflegegeld ausbezahlt.
Stand 1/2017
Betreuungs- und Entlastungsleisung
Pflegebedürftige können zusätzlich sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Dieses Geld können Sie zweckgebunden für hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder auch für stundenweise Betreuungsleistungen beanspruchen. Anders als beim Pflegegeld kann dieser Betrag nicht an die Pflegebedürftigen ausbezahlt werden, sondern nur zweckgebunden für Leistungen von zugelassenen Diensten beansprucht werden. Eine Bezahlung von privaten Haushaltshilfen ist daher nicht möglich. Wird der Geldbetrag nicht monatlich abgerufen, kann dieser in ein sich aufsparendes Budget eingestellt und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden. Nicht selten haben Pflegebedürftige schon Budget von bis zu 2.000€ angespart.
Stand 1/2017
Verhinderungspflege
Ist Ihre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, so können Sie ab dem Pflegegrad 2 für bis zu sechs Wochen im Jahr Verhinderungspflege beanspruchen. Die Pflegekasse erstattet Ihnen dafür die Kosten bis zu einer Höhe von 1.612€. Die sogenannte Ersatzpflege kann durch eine selbst beschaffte Person oder durch einen zugelassenen Pflegedienst erbracht werden. Zusätzlich könnnen Sie bis zu 50% aus dem Anspruch für Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege umwandeln. Ihnen stehen dann bis zu 2.418€ jährlich zur Verfügung.
Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2-5 haben die Möglichkeit, sich für bis zu acht Wochen in einer stationären Einrichtung betreuen zu lassen, wenn die Pflegeperson ausfällt oder die Pflege vorübergehend so erschwert ist, dass eine häusliche Versorgung nicht sichergestellt ist.
Hierfür stehen Ihnen pro Jahr 1.612€ zur Verfügung. Dieser Betrag kann auf 3.224€ ausgeweitet werden, wenn Sie den Leistungsbetrag für Verhinderungspflege nicht beanspruchen. Wärend der stationären Unterbringung wird das hälftige Pflegegeld ebenfalls bis zu acht Wochen weitergezahlt. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können lediglich den Entlastungsbetrag von monatlich 125€ für Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige Personen, die von einer privaten Person gepflegt werden, können sich Ausgaben für Hilfsmittel bis zu einer Höhe von 40€ pro Monat von der Pflegekasse erstatten lassen. Hierunter fallen Verbrauchsprodukte wie z.B. Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel oder auch Bettschutzeinlagen. Die Belege können zur Kostenerstattung bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Mittlerweile bieten Apotheken und Sanitätshäuser fertige Versorgungssets an und rechnen diese mit der Pflegekasse direkt ab.
Andere technische Hilfsmittel wie z.B. Rollatoren, Haltegriffe oder ein Pflegebett können vom Arzt per Rezept verordnet werden. Die Notwendigkeit muss durch eine verordnungsbegründende Diagnose bescheinigt werden. Häufig wird bei der Pflegestufenbegutachtung durch den MDK auch die Notwendigkeit eines Hilfsmittels bescheinigt.
Bei der Anschaffung von Hilfsmitteln sollten Sie sich von den Pflegeberatern Ihres Pflegedienstes oder im Sanitätshaus beraten lassen. Nur ein an den Bedarf angepasstes Hilfsmittel erfüllt auch den Zweck.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Seit dem 1. Januar 2017 besteht für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1-5 Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Hierfür gewährt die Pflegekasse Zuschüsse bis 4.000€ je Maßnahme.
Beispiele für Maßnahmen sind:
- Entfernung von Türschwellen
- Umbau einer Dusche mit barrierefreiem Zugang
- Installation von geeigneten Armaturen
- Einbau von Rampen
- Umbau von Türanschlägen
- Einbau eines Treppenlifters
- Verlegung von rutschhemmenden Bodenbelägen
- Einbau von unterfahrbaren Küchenzeilen
- uvm.