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Leistungen der häuslichen Krankenpflege (HKP) bedürfen immer einer ärztlichen Anordnung. Stellt der behandelnde Arzt z.B. fest, dass ein Patient seine Medikamente wegen einer Demenz nicht verlässlich einnimmt oder weil er wegen allgemeiner Kraftlosigkeit seine Kompressionsstrümpfe nicht selbst anziehen kann, stellt dieser eine Verordnung für häusliche Krankenpflege aus. Diese wir dann von uns zur Beantragung der Kostenübernahme an die zuständige Krankenkasse weitergeleitet. Auch die Anleitung zur eigenständigen Durchführung kann vom Arzt verordnet werden.

 

Unsere Leistungen:

  • Verabreichen von Medikamenten
  • Durchführung von Injektionen
  • Blutzuckerkontrolle / Diabetikerversorgung
  • Vitalzeichenkontrolle (Blutdruck / Puls etc.)
  • Verbandwechsel (moderne Wundtherapie)
  • Anlegen und Abnehmen von Kompressionsverbänden
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Stoma- und Katheterpflege
  • Sondenernährung
  • Sterbebegleitung
  • Parenterale Ernährung über Portsysteme
  • Leistungen auf Antrag
  • uvm.

 

Wichtig:

  • Der Hausarzt muss sich davon überzeugen, dass der Patient die Maßnahme nicht eigenständig durchführen kann.
  • Lebt im Haushalt des Pflegebedürftigen eine Person, die die Leistung zumutbar erbringen kann, ist die Krankenkasse berechtigt die Kostenübernahme zu verweigern.
  • Für Leistungen der häuslichen Krankenpflege muss eine Zuzahlung von 10 Euro pro ärztlicher Verordnung bezahlt werden, zusätzlich werden für die ersten 28 Tage je Kalenderjahr 10 Prozent der Kosten als Eigenanteil fällig.

Deckblatt HKP Richtlinie