Ihr Leistungsanspruch
Was Ihnen zusteht
Mit den Pflegestärkungsgesetzen hat der Gesetzgeber die ambulante Versorgung deutlich gestärkt. Viele Leistungen der Pflegeversicherung bleiben im Alltag jedoch unübersichtlich. Auf dieser Seite erhalten Sie einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Ansprüche – und wo Sie finanzielle Unterstützung erhalten können.
Bitte beachten Sie: Die folgenden Informationen bilden nicht in jedem Fall den gesamten Leistungsanspruch ab. Gerne beraten wir Sie dazu kostenlos und ausführlich.
Pflegesachleistung
Unterstützung durch den Pflegedienst
Wenn Sie sich bei der Pflege zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst unterstützen lassen möchten, können diese Einsätze über die Pflegesachleistung finanziert werden – bis zur jeweiligen Anspruchshöhe Ihres Pflegegrades.
- Die Pflege wird ganz oder teilweise durch einen Pflegedienst erbracht.
- Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse.
- In Kombination mit Pflegegeld ist eine Kombinationsleistung möglich:
- Nach der Abrechnung des Pflegedienstes wird Ihnen der Restbetrag als Pflegegeld ausgezahlt.
Pflegegeld,
wenn Angehörige pflegen
Wird die Pflege zu Hause überwiegend durch Angehörige, Bekannte oder ehrenamtlich Pflegende übernommen, erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld.
- Das Pflegegeld dient dazu, die Aufwendungen der Pflegeperson abzugelten.
- Es zählt nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.
- Auch hier ist eine Kombination mit Pflegesachleistungen möglich:
- Ein Teil der Pflege wird durch den Pflegedienst erbracht, der Rest als Pflegegeld ausgezahlt.
Betreuungs‒ und Entlastungsleistungen
Zusätzlich können Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1-5 Betreuungs- und Entlastungsleistungen von derzeit 131€ monatlich in Anspruch nehmen.
- Einsatz z. B. für hauswirtschaftliche Hilfen oder stundenweise Betreuung.
- Der Betrag ist zweckgebunden und kann nicht bar ausgezahlt werden.
- Leistungen können nur über zugelassene Dienste abgerechnet werden (keine privaten Haushaltshilfen).
- Nicht genutzte Beträge können angespart und später genutzt werden – oft summiert sich so ein Budget von bis zu mehreren hundert oder tausend Euro.
Verhinderungspflege
Wenn die Pflegeperson ausfällt
Fällt die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe aus, können Sie ab Pflegegrad 2 Verhinderungspflege nutzen.
- Bis zu 6 Wochen pro Jahr möglich.
- Die Pflegekasse erstattet Kosten bis zu 3.539 € jährlich.
- Die Ersatzpflege kann durch eine selbst beschaffte Person oder einen zugelassenen Pflegedienst erbracht werden.
- Zusätzlich können bis zu 50 % des Kurzzeitpflege-Budgets in die Verhinderungspflege umgewandelt werden – so stehen insgesamt bis zu 2.418 € jährlich zur Verfügung.
So gelingt der Übergang nach Hause sicher, organisiert und ohne Stress.
Kurzzeitpflege
Vorübergehende stationäre Versorgung
Wenn eine häusliche Versorgung vorübergehend nicht möglich ist, besteht für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2–5 Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung:
- Bis zu 8 Wochen pro Jahr.
- Dafür stehen 3.539 € jährlich zur Verfügung.
- Während der Kurzzeitpflege wird hälftiges Pflegegeld für bis zu 8 Wochen weitergezahlt.
- Pflegegrad 1: Hier kann der Entlastungsbetrag ( € monatlich) für Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Pflegehilfsmittel
Unterstützung im Pflegealltag
Pflegebedürftige, die von privaten Personen gepflegt werden, können sich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erstatten lassen
Bis zu 40 € pro Monat z. B. für:
- Einmalhandschuhe
- Desinfektionsmittel
- Bettschutzeinlagen
Belege können zur Kostenerstattung bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Viele Apotheken und Sanitätshäuser bieten fertige Monatspakete an und rechnen direkt mit der Kasse ab.
Technische Hilfsmittel, z. B. Rollator, Haltegriffe, Pflegebett, können:
- vom Arzt per Rezept verordnet werden,
- die Notwendigkeit muss ärztlich oder im Rahmen der Pflegebegutachtung (MDK) begründet werden.
Wichtig: Hilfsmittel sollten immer passend zum Bedarf ausgewählt werden – lassen Sie sich dazu beraten.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Seit dem 1. Januar 2017 besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1–5 Anspruch auf Zuschüsse für Wohnraumanpassungen, um die Pflege zu Hause zu erleichtern. Die Pflegekasse gewährt bis zu 4.000 € je Maßnahme
- Entfernung von Türschwellen
- Umbau der Dusche zu einem barrierefreien Zugang
- Installation geeigneter Armaturen
- Einbau von Rampen
- Änderung von Türanschlägen
- Einbau eines Treppenlifters
- Verlegung rutschhemmender Bodenbeläge
- Einbau unterfahrbarer Küchenzeilen
- u. v. m.
Ihre
Ansprechpartner
Wir sind ein multiprofessionelles Team aus Pflegekräften, Hauswirtschaft, Beratung und Verwaltung. Uns verbindet nicht nur fachliche Kompetenz, sondern auch die Überzeugung, dass echte Zuwendung den Unterschied macht.
Qualität
mit Nachweis
Qualität zeigt sich bei uns nicht nur im Prüfbericht mit überdurchschnittlichen Ergebnissen – sondern in jedem Lächeln, jedem Handgriff und jedem Gespräch. Wir reflektieren, schulen und entwickeln uns ständig weiter, um unseren Klient:innen die bestmögliche Pflege zu bieten.
Als aktives Mitglied im bpa (Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.) und im Versorgungsnetz Gesundheit e.V. nutzen wir starke Netzwerke, um voneinander zu lernen und gemeinsam besser zu werden.
Und weil Vertrauen messbar sein darf, lassen wir uns regelmäßig extern prüfen – mit Bestnoten und transparent öffentlich sichtbar.
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Regelmäßige MDK-Prüfungen Prüfbericht einsehen
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Interne Fortbildungen
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